Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Unternehmen HAW Linings GmbH für Verträge mit Unternehmern 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergän­zend zu unseren Angeboten bzw. unseren Auftrags­bestätigungen. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen, sie gelten nicht gegenüber HAW Linings GmbH.

I. Vorvertragliche Leistungen, Angebot und Annahme

  1. Erste Kostenvoranschläge einschließlich die zu ihrer Erläuterung erforderlichen Skizzen und schematischen Darstellungen werden kostenlos geliefert. Werden auf Ihren Wunsch darüber hinaus weitere Unterlagen (Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Festigkeitsberechnungen etc.) über das erste Angebot hinausgehend erarbeitet und erhält HAW nicht den Auftrag, ist HAW berechtigt, eine dem angeforderten, besonderen Arbeitsaufwand entsprechende angemessene Vergütung zu berechnen.
  2. Zwischen HAW und Ihnen ist vereinbart, dass alle im Rahmen der Zusammenarbeit über­lassenen Informationen, Zeichnungen, Daten etc. wechselseitig i.S.d. § 18 UWG anvertraut sind und ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit genutzt werden dürfen. Jede anderweitige Nutzung, insbesondere die Weiter­gabe an Dritte, ist strikt untersagt.
  3. Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab Ausstellungsdatum. Mündliche Verein­barungen oder Zusagen sind für HAW nur nach schriftlicher Bestätigung bindend.
  4. Vertragsabschlüsse kommen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch HAW zustande.
  5. Technische Daten und Beschreibungen in HAW-Produktinformationen, Merkblättern etc. sind lediglich Anhaltspunkte. Sie basieren auf technischen Erkenntnissen in Laborversuchen und unterschiedlichen Praxisanwendungen. Sie sind daher in keinem Fall als zugesicherte Eigenschaften für den konkreten Anwendungs­fall zu betrachten.

II. Preise und Zahlungskonditionen

  1. Für Leistungen der HAW im Werk Bornum und Materiallieferungen verstehen sich die Preise ab Werk netto ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Umsatzsteuer und ggf. ohne Zölle. Bei zu erbringenden Montageleistungen basieren die Preise für zu erbringende Arbeiten auf den für HAW maßgeblichen gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitszeiten. Werden von Ihnen Überstunden, Nacht-, Sonn-oder Feiertags­stunden verlangt, kommen die tariflichen bzw. gesetzlichen Zuschläge zusätzlich zur Anrechnung. 

    Neben den vereinbarten Preisen für die Stundensätze, die sich netto verstehen, sind die Kosten für die Hin-und Rückreise der HAW-Mitarbeiter, die Vergütung für Reisestunden und die tarifliche Auslösung zu den jeweils gültigen Sätzen zu vergüten.
  2. Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Gegenüber HAW-Forderungen kann nur auf­gerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sämtliche Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Ihren Lasten. HAW behält sich vor, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. HAW behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die HAW aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung zustehen. Das Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Ver­bindung oder Vermischung mit anderen, HAW nicht gehörenden Sachen, erwirbt HAW Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen eingesetzten Materialien. Zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedarf es nicht der Erklärung des Rücktritts, sofern Sie sich in Verzug befinden. 

    Geldforderungen, die durch den Verkauf der noch in HAW-Eigentum oder Miteigentum stehenden Materialien gegenüber Ihren Abnehmern entstehen, gelten von Ihnen im Zeitpunkt des Verkaufs als an HAW im Voraus abgetreten. Der Umfang der Vorausabtretung ist durch die Höhe der HAW-Forderung gegen Sie begrenzt. Bis zum Widerruf durch HAW sind Sie jedoch berechtigt, die Forderung in eigenem Namen einzuziehen und an HAW abzuführen.
  2. Soweit der Wert der HAW zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, werden auf Ihr Verlangen diese entsprechend freigegeben.
  3. Treten vor oder während der Lieferung/Arbeits­ausführung berechtigte Zweifel an Ihrer Zahlungsfähigkeit auf, so kann HAW von Ihnen zur Absicherung ihrer Zahlungsverpflichtungen ausreichende Sicherheiten verlangen und bis zur Gestellung solcher Sicherheiten die Erbringung der Lieferungen und Leistungen zurückhalten. Sollten Sie die geforderten Sicherheiten nicht erbringen können, ist HAW berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Exportkontrolle

  1. Da zahlreiche HAW-Produkte der staatlichen Exportkontrolle unterliegen und deren Lieferung nur unter Beachtung der einschlägigen Exportkontrollvorschriften möglich ist, gehen daraus resultierende Lieferverzögerungen und/oder Lieferhindernisse nicht zu unseren Lasten. Sie verpflichten sich Ihrerseits, bei Exporten der Produkte die Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts strikt zu beachten.

V. Erfüllungsort und Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort ist Bornum bzw. bei Materiallieferung das ausliefernde Werk. Bei Lieferungen mit Montage ist dies der Ort der Errichtung des Werkes. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht binnen 7 Werktagen nach Fertigstellung von Ihnen erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn abnahmehindernde, in der HAW-Verantwortungssphäre liegende Gründe vorliegen.

VI. Verzug und Mängelhaftung

  1. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware bzw. bei Lieferungen mit Montage auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Werkes. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist können Sie nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden, angemessenen Nach­frist Ihre Ihnen nach dem Gesetz zustehenden Rechte geltend machen. Schadensersatz­ansprüche gegenüber HAW sind jedoch der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schadens­umfang begrenzt.

    Der Höhe nach ist die Haftung beschränkt auf den Auftragswert, sofern nicht die von HAW abgeschlossene Produkthaftpflichtversicherung eventuelle weitere Schäden ersetzt.
  2. Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche ist begrenzt auf 12 Monate ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns, soweit HAW nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet. Die Haftungsbe­schränkung gilt zudem nicht, wenn HAW eine Sache geliefert hat, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel­haftigkeit verursacht hat.

    Machen Sie nach Ablauf von mehr als 6 Monaten einen Mangel geltend, sind Sie verpflichtet nachzuweisen, dass der Mangel Ihnen nicht schon seit längerer Zeit bekannt ist und Sie die Benutzung des Vertragsgegen­standes sofort nach Feststellung des Mangels eingestellt haben. Setzen Sie trotz Kenntnis eines von HAW zu vertretenden Mangels die Benutzung der Sache fort und vergrößert sich dadurch der Mangel, entfallen Ihre Nacher­füllungsansprüche.
  3. Offensichtliche Mängel müssen gemäß § 377 HGB schriftlich gerügt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mangelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
  4. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, so sind Sie gegenüber HAW verpflichtet, die HAW ent­standenen Aufwendungen zur Besichtigung und Prüfung der Mangelrüge gegen Inrechnung­stellung zu ersetzen.

VII. Sonstige gesetzliche Haftungen

  1. HAW haftet für von ihr zu vertretende Personenschäden sowie für alle Handlungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Schadensersatzansprüche ­gleich aus welchem Rechtsgrund -insbesondere auch wegen Verletzung vertraglicher Neben­pflichten, sind, soweit gesetzlich zulässig bzw. soweit nicht gemäß diesen Bedingungen ausdrücklich zugestanden, ausgeschlossen.
  2. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind und über den für HAW vorhersehbaren Schadensumfang hinausgehen. Eine Haftung für Folgeschäden, wie insbesondere Produktions­ausfall, Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn sowie Verlust von Informationen und Daten ist ausgeschlossen.

VIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Für die Auslegung von Lieferklauseln sind die Incoterms in der jeweils neuesten Fassung maßgebend.
  2. Als Gerichtsstand gilt jeweils der Sitz der verkaufenden Gesellschaft als vereinbart. HAW ist jedoch auch berechtigt, gerichtliche Verfahren an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand einzuleiten.

Stand 04/2010

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