Einkaufsbedingungen

der HAW Linings GmbH, nachstehend HAW genannt

  1. Diese Einkaufsbedingungen sind Bestandteil der Bestellung. Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, dass HAW im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen die Bestellungen zu Festpreisen frei genannter Lieferadresse. Das Versand- und Transportrisiko trägt der Lieferant. Jegliche Korrespondenz ist mit den Bestellangaben zu versehen.
  3. Bestellungen sind vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Eine Änderung des Bestellumfangs berechtigt HAW die Lieferung zurückzuweisen und vom Vertrag zurückzutreten. Maßgebend für die Abrechnung sind die von HAW nach Anlieferung festgestellten Stückzahlen, Gewichte und Maße.
  4. In den Rechnungen sind Netto-Warenwerte und die Umsatzsteuer mit Angabe der Steuersätze gesondert auszuweisen. Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in einer gesonderten Rechnung aufzuführen.

    Rechnungen sind, getrennt von der Waren-lieferung, frühestens am Tage des Eingangs der Ware zuzustellen. Sie dürfen keinesfalls den Sendungen beigefügt werden. Zahlungen erfol-gen unter Vorbehalt der Prüfung und Anerken-nung der vertragsgemäßen Leistung und sind, soweit nicht andere Bedingungen schriftlich fest-gelegt werden, nach Wahl HAW innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar.

    Fristauslösend ist der Rechnungszugang, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits Erfüllung der Leistungs-/Lieferverpflichtung eingetreten ist. Im Falle einer Leistungs-/Liefererfüllung nach Rechnungseingang ist der Tag der Lieferung bzw. der Erfüllung maßgebend für die Zahlungsfrist.
  5. Die Lieferzeit läuft ab dem Bestelltag. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Leistung/Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Sobald der Lieferant erkennt, dass die Leistung/Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfolgen kann, hat er HAW dies un-verzüglich, mit Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung, schriftlich anzuzeigen. Seine Haftung für Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
  6. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Leistungs-/Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, sondern den in der Beschaf-fenheit angegebenen Bedingungen, sowie den zugesicherten Eigenschaften, den allgemein an-erkannten Regeln der Technik, sowie den neu-esten Vorschriften der Behörden, dem Geräte-sicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicher-heitstechnischen Anforderungen und den Ar-beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Der Lieferant verpflichtet sich, eine wirksame Qualitätssicherung durchzuführen, aufrecht zu erhalten und HAW nach Aufforde-rung nachzuweisen. HAW ist berechtigt, die vom Lieferanten durchgeführte Art und Weise der Qualitätssicherung jederzeit zu überprüfen.

    Entspricht der Leistungs-/Liefergegenstand nicht der vertraglich vereinbarten Qualität, Menge und / oder Güte, kann HAW nach ihrer Wahl die ihr gesetzlichen zustehenden Rechte geltend ma-chen. Unter Ausschluss des § 377 HGB behält sich HAW ein 2-monatiges Rügerecht ab Emp-fang der Ware bzw. ab Entdeckung versteckter Mängel vor.

    Die Mängelverjährungsfrist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 3 Jahre nach Inbetrieb-nahme durch den Endkunden von HAW oder Abnahme der Leistung/Lieferung durch HAW, je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen HAW und dem Endkunden. Sie endet, sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, spätestens 3 ½ Jahre nach vollständiger Lieferung der Ware. Die Mängelverjährungsfrist für Lieferungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für den Einsatz in einem Bauwerk bestimmt sind, beträgt 5 Jahre ab Einbau der Materialien im Bauwerk, maximal 5 ½ Jahre nach Lieferung der Materialien.

    Bei Mängelrügen verlängert sich die Mängel-verjährungsfrist um die zwischen der Mängel-rüge und der Mängelbeseitigung liegende Zeit-spanne. Wird der Liefergegenstand ausge-tauscht, beginnt die Mängelverjährungsfrist er-neut. Bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile. Ist die Ursache für den Mangel ohne Analysen etc. nicht feststellbar, so ist HAW berechtigt alle Schadenserforschungskosten in Rechnung zu stellen, wenn nach diesen fest-steht, dass der Lieferant den Schaden zu vertre-ten hat. Im Übrigen findet § 203 BGB ab Zusen-dung der Mängelanzeige durch HAW Anwen-dung.

    Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn der erste Versuch der Nacherfüllung fehlschlägt. Die aufgrund der Mängelverjährungsfrist bean-standeten Teile bleiben bis zur Ersatzlieferung zur Verfügung HAW.

    In dringenden Fällen, bei Säumnis oder Erfolglo-sigkeit des Lieferanten in der Nacherfüllung kann HAW die Mängel auf Kosten des Lieferanten be-seitigen. Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltung der §§ 439 Abs. 4, 635 Abs. 4 BGB wird ausge-schlossen.
  7. Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung sowie deren Ausführung sind nur mit schriftli-chem Einverständnis von HAW übertragbar. Forderungen des Lieferanten gegen HAW dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der HAW abgetreten werden. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und Benutzung des Leistungs-/Liefergegenstandes Patente, Lizen-zen und Schutzrechte Dritter nicht verletzt wer-den. Die Bestellunterlagen von HAW sowie die daraus herrührenden Erkenntnisse und Erfah-rungen sind streng geheim zu halten.
  8. Sind für den Leistungs-/Liefergegenstand Prü-fungen vorgesehen, trägt der Lieferant sämtliche sachlichen und personellen Prüfkosten. Der Lie-ferant hat HAW die Prüfbereitschaft mindestens 1 Woche vor Versand verbindlich in schriftlicher Form anzuzeigen und mit HAW einen Prüftermin zu vereinbaren. Sind infolge der Missachtung des vereinbarten Termins oder festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen er-forderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sach-lichen und personellen Kosten, einschließlich Bearbeitungskosten und sonstige bei HAW ent-standenen Kosten.
  9. Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine Versandanzeige, ge-trennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Grundsätzlich hat der Lieferant ge-fährliche Erzeugnisse gemäß den natio-nal/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Begleitpapiere müssen entsprechend ausgestellt sein. Der Lieferant haftet für Schäden und über-nimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch für die Einhaltung der Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten verantwortlich.
  10. Alle Zeichnungen, Richtlinien, Analyse-methoden, Rezepturen und sonstige Unterlagen, die HAW dem Lieferanten für die Herstellung des Leistungs-/Liefergegenstandes zur Verfü-gung stellt, bleiben Eigentum der HAW. Sie dür-fen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind HAW alle Unterlagen, einschließlich eventueller Abschrif-ten und Vervielfältigungen, unverzüglich heraus-zugeben.
  11. Werden im Werk oder auf Baustellen Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. vom Lieferanten durchgeführt, so gelten hierfür die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften der HAW für Fremdfirmen. Diese hat der Lieferant von HAW vor Arbeitsbeginn anzufordern. Das Risiko für hierfür vom Lieferanten oder seinen Mitarbeitern eingebrachtes Eigentum trägt der Lieferant.
  12. Personenbezogene Daten des Lieferanten werden von HAW unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes verarbeitet.
  13. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die in der Bestellung angegebene Empfangs-stelle. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Firmensitz der HAW LININGS GmbH.
  14. Durch Annahme dieses Auftrages werden die vorstehenden Bedingungen vorbehaltlos aner-kannt. Anderslautenden Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Stand 09/2011

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Einkaufsbedingungen

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